Satzung

1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Schulverein Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium e. V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Trier.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.
  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 (Steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung.
  2. Der Verein unterstützt den laufenden Betrieb und Projekte der Ganztagsschule Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium. Der Verein steht allen unerachtet ihrer Konfession offen, die die christlichen Bildungsziele mittragen.
  3. Der Verein unterstützt insbesondere folgende Ziele des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums.

– Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus

– Anschaffung von z. B. Musikinstrumenten

– Gestaltung der Außenanlagen

– Einrichtung eines Computerraumes

– Gesunde Verpflegung der Schüler

– Ökologische Ausrichtung der Gebäude

– Bildung von Arbeitsgemeinschaften und Erteilung von Lehraufträgen

– Die Schaffung von Prämien und Preisen für Wettbewerbe auf geistigem, künstlerischem

und sportlichem Gebiet

– Errichtung, Ausstattung und Betrieb eines Schullandheimes

– Schulische Veranstaltungen wie Konzerten, Vorträgen und Studienfahrten

– Einrichtung der Schulbibliothek

– Beschaffung zusätzlicher Lehr- und Anschauungsmittel sowie sonstiger Geräte

  1. Der Verein fördert die vorgenannte Privatschule, indem er den Schulträger, die gemeinnützige Kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts „Dietrich Bonhoeffer Stiftung“ dauerhaft finanziell unterstützt. Die vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel sind vom Schulträger für die laufenden Kosten des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums, insbesondere zur Erfüllung der unter 2. genannten Vorhaben zu verwenden. Um eine dauerhafte finanzielle Unterstützung für den Schulträger zu gewährleisten, kann der Verein Rücklagen bilden, über deren Höhe der Vorstand entscheidet.
  • 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat

  1. a) Fördermitglieder
  2. b) stimmberechtigte natürliche Mitglieder
  3. c) stimmberechtigte juristische Mitglieder
  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet.
  2. Stimmberechtigtes natürliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich aktiv für die Ziele des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums einsetzt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Stimmberechtigtes juristisches Mitglied kann werden, wer sich aktiv für die Ziele des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums einsetzt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Stimmberechtigtes natürliches Mitglied kraft Amtes ist die Vorsitzende / der Vorsitzende des Elternbeirates des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums.
  • 6 Mitgliedschaftsrechte
  1. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeträge.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss
d) automatisch, wenn das letzte schulbesuchende Kind die Schule verlässt, es sei denn eine Fortsetzung der Mitgliedschaft wird ausdrücklich gewünscht.

2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten. Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

  • 8 Organe

Organe des Vereins sind

  1. a) die Mitgliederversammlung,
  2. b) der Vorstand.
  • 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.
  2. Die stimmberechtigten juristischen Mitglieder entsenden jeweils einen Vertreter / eine Vertreterin in die Mitgliederversammlung.
  3. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  4. a) die Wahl des Vorstandes,
  5. b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  6. c) Entlastung des Vorstands,
  7. d) Wahl der Rechnungsprüfer,
  8. e) Änderung der Satzung,
  9. f) Auflösung des Vereins,
  10. g) Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  11. h) Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds.
  12. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem / ihrem Stellvertreter / seiner / ihrer Stellvertreterin mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
  13. Der / die Vorsitzende des Vorstandes oder sein / ihre Stellvertreter / Stellvertreterin leitet die Versammlung.
  14. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  15. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen.
  16. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern übersandt. Es gilt als genehmigt, soweit nicht aus den Reihen der Mitglieder binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang Einwendungen erhoben werden. Über die Einwendungen entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung.
  • 10 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, seinem / ihrem Stellvertreter, seiner / ihrer Stellvertreterin und dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin, wobei mindestens eines dieser Vorstandsämter durch ein stimmberechtigtes natürliches Mitglied aus der Reihe der Eltern zu wählen ist.
  2. Der Vorstand wird auf drei Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein Nachfolger / eine Nachfolgerin gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist der Nachfolger / die Nachfolgerin nur für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt.
  3. Der Vorsitzende / die Vorsitzende oder sein / ihr Stellvertreter / seine / ihre Stellvertreterin sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Jede /jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
  4. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Der Vorsitzende / die Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er / sie leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Protokollanten / von der Protokollantin und dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden zu unterschreiben.
  • 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Dietrich Bonhoeffer Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

  • 13 Gründungsdatum

Die Satzung wurde am 28.03.2001 errichtet.

Letzte Satzungsänderung, Tag der Eintragung: 23.10.2014  –  Amtsgericht Wittlich